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Befahrungsregeln der Region

Wichtiger Hinweis zu Pegelinformationen

Achtung, Pegelangaben der Hcohwasserzentrale und an den  Pegeltelefonen, sowie in sonstigen Apps machen keine Aussage über die Befahrbarkeit eines Flusses mit dem Canadier oder dem Kajak. Die staatlich betriebenen Pegel dienen der Einschätzung und Prognostizierung von Wasserständen und der Hochwassergefahr bzw. auch Niedrigwasserständen für Einzugsgebiete von größeren, meist schiffbaren Flüssen sowie anliegenden Dörfern und Städten. Die Pegel sind nicht auf die Bedarfe von Paddlern ausgelegt. Die Pegel stellen für uns eine Orientierungshilfe dar, mehr aber nicht. Ein Fluss hat für Paddler häufig bereits Hochwasser bevor überhaupt ein sogenannter „Meldewert“ erreicht wird. Ob ein Bachlauf, Fluss oder See mit einem Canadier oder Kajak befahren werden kann hängt immer auch mit dem eigenen Können, der persönlichen Konstitution und den Witterungsbedingungen vor Ort zusammen. In manchen Flussführern finden sich empfohlene Pegelangaben, die an unbekannten Gewässern oder von ungeübten Paddlern unbedingt beachtet werden sollten. Im Zweifelsfall ist es immer die bessere Entscheidung eine Ausfahrt abzusagen, wenn die Bedingungen vor Ort nicht stimmen. Sicherheit geht vor!

Befahrungsbeschränkungen der Landkreise für die Flüsse Kocher, Jagst und Bühler

Quelle: Informationsblatt der Landkreise zu den Befahrungsregeln Kocher und Jagst (Stand Juni 2011) ergänzt um Informationen der Landkreise aus 2013 von deren Homepage.

Kocher Landkreis Schwäbisch Hall

Kocher im Allgemeinen: Ab einem Wasserstand von unter 40 cm am Pegel Kocherstetten am Vortag ist eine generelle Befahrung des Kochers außerhalb der Rückstaubereiche von Wehren nicht mehr zulässig.

Sofern der Wasserstand am Tag der Fahrt um 7:00 Uhr am Pegel Kocherstetten 40 cm oder mehr beträgt ist das Befahren wieder erlaubt.

Kocherstrecke im Bereich des Wehrs von Braunsbach

Der Kocher darf ab einem Wasserstand am Pegel Kocherstetten von unter 60 cm von der Wehrkrone des Kocherwehrs in Braunsbach flussabwärts bis zur Einmündung des Mühlkanals weder befahren noch dürfen Boote getragen bzw. gezogen werden. Maßgeblich ist dabei der Wasserstand 60 cm am Tag der Fahrt am Kocherpegel Kocherstetten um 7:00 Uhr Normalzeit (Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an). Kocherstrecke von Westheim bis Steinbach Nach der Naturschutzgebietsverordnung ist es in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli jeden Jahres verboten, auf dieser Kocherstrecke mit Wasserfahrzeugen zu fahren und Modellboote zu Wasser zu bringen.

Kocherstrecke im Bereich des Wehrs von Braunsbach

Der Kocher darf ab einem Wasserstand am Pegel Kocherstetten von unter 60 cm von der Wehrkrone des Kocherwehrs in Braunsbach flussabwärts bis zur Einmündung des Mühlkanals weder befahren noch dürfen Boote getragen bzw. gezogen werden. Maßgeblich ist dabei der Wasserstand 60 cm am Tag der Fahrt am Kocherpegel Kocherstetten um 07:00 Uhr Normalzeit (Pegel Kocherstetten zeigt nur Normalzeit an).

Hohenlohekreis

Seit dem 1. Januar 2010 gilt auch für Kanufahrer auf dem Kocher im Hohenlohekreis eine Pegelregelung. Danach ist das Paddeln auf dem Kocher nur noch erlaubt, wenn am Vortag um 7:00 Uhr (zur Sommerzeit um 8:00 Uhr) der Pegelstand in Kocherstetten bei 40 cm und mehr liegt. Direkt nach den Wehren, an den sogenannten Ausleitungsstrecken bei Flusskraftwerken, dürfen Paddler nur bei einem Pegelstand ab 60 cm fahren.

Ausnahmen sind die Ausleitstellen bei Weißbach und Forchtenberg. Sie dürfen bereits ab 40 cm befahren werden. Letztere aber nur, wenn die Boote erst wieder auf Höhe vom Forchtenberger Friedhof ins Wasser gelassen werden, ansonsten sind diese Strecken mit den Kanus zu umgehen. In Flachwasserbereichen, Auebiotopen, Fischaufstiegshilfen, Bereichen mit Schwimmpflanzen ist das Paddeln, aber auch das Ziehen der Boote grundsätzlich untersagt.

15.1. bis 15.9. gesperrt zwischen Sindringen (Fluss-km 34) und Ohrnberg (Fluss-km 27,5) (Naturschutzgebiet)

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter http://www.hohenlohekreis.de/3637_DEU_WWW.php

Landkreis Heilbronn

Als bedeutsames naturnahes Fließgewässer ist der Kocher seit 1. Januar 2010 von der Gemarkung Hardthausen bis zur Einmündung in den Neckar unter besonderen Schutz gestellt. Dazu hat das Landratsamt Heilbronn eine Rechtsverordnung erlassen, die den „Gemeingebrauch“ des Kochers, das heißt die allgemeine Nutzung des Gewässers durch „Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft“ einschränkt. Paddler und Kanufahrer dürfen Kocher und Triebwerkskanäle der Wasserkraftanlagen von der Wehrkrone flussabwärts bis zur Einmündung in den Kocher oder Neckar nicht mehr befahren. Auch das Tragen oder Ziehen der Boote in diesen Bereichen ist verboten. Das Gleiche gilt für Umgehungsgerinne, Fischaufstiegshilfen, Altarme, Flachwasserzonen, Bereiche mit Schwimmpflanzen, Kiesinseln und Röhrichtbestände. Dies gilt nicht für

- Wasserkraftwerke ohne Triebwerkskanäle,

- den Salinenkanal vom Hagenbacher Wehr bis zur Sprengelbachbrücke in Bad Friedrichshall (Fluss-km 3+429 bis Fluss-km 1+630)

- den Kocher ab dem Hagenbacher Wehr bis zur Mündung in den Neckar (Fluss-km 3+429 bis Fluss-km 0) ab einem Wasserstand von 1,10 m beim Pegel in Stein am Kocher.

Diese Nutzungseinschränkungen dienen dem Schutz der Tiere und Pflanzen, die teilweise in ihrem Bestand bedroht sind. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Hinweistafeln entlang der Uferzone und im Internet unter www.landkreis-heilbronn.de

Jagst Landkreis Schwäbisch Hall

Crailsheim Heldenmühle bis Unterregenbach

Gewässerabschnitt vom Streichwehr der Heldenmühle bei Crailsheim bis Streichwehr Unterregenbach, Stadt Langenburg: Vom 1. Juni bis 15. September ist die Jagst in diesem Gewässerabschnitt gesperrt mit Ausnahme von den in der Karte markierten Streckenabschnitten. Karte: http://www.lrasha.de/files/Kanu_Karte_Jagst.pdf (vorwiegend sehr kurze Rückstaubereiche der Wehre). Darüber hinaus besteht ein Betretungsverbot im Naturschutzgebiet.

Gewässerabschnitt vom Streichwehr Unterregenbach, Stadt Langenburg bis zur Kreisgrenze zum Hohenlohekreis Regelung vom 15. Februar bis 15. September; (Karte, Verordnung) Vom 15. Februar bis 15. September ist die Jagst für den Gewässerabschnitt "Streichwehr Unterregenbach bis zur Kreisgrenze zum Hohenlohekreis ca. 230 m unterhalb der Einmündung des Holderbaches" gesperrt. Die Sperrung verläuft über die Landkreisgrenze von Schwäbisch Hall hinaus in den Hohenlohekreis.

Gewässerabschnitt von der Kreisgrenze bei Stimpfach bis Crailsheim Auf dieser Strecke gibt es keine Beschränkung. Darüber hinaus besteht ein Betretungsverbot im Naturschutzgebiet. Hohenlohekreis 15.02. bis 15.09. gesperrt: Streichwehr Unterregenbach (Fluss-km 91,2) bis Dörzbach (Fluss-km 70,25) Für die Befahrung der gesamten Jagst im Hohenlohekreis gilt ein Mindestpegel von 40 cm am Jagstpegel Dörzbach. Maßgebend ist der Pegelstand um 7:00 Uhr morgens (während der Sommerzeit entspricht dies 8:00 Uhr) des Vortages der Fahrt. Sofern der Pegelstand am Tag der Fahrt um 7:00 Uhr 40 cm oder mehr beträgt, ist ein Befahren der Jagst auch bei einer Pegelunterschreitung des Vortags zulässig. Das Befahren der Ausleitungsstrecken bei Flusskraftwerken ist von der jeweiligen Wehrkrone flussabwärts bis zur Einmündung des Unterkanals verboten, sofern der Wasserstand der Jagst am Jagstpegel Dörzbach 60 cm unterschreitet. Maßgebend ist der Pegelstand um 7:00 Uhr morgens (während der Sommerzeit 8:00 Uhr) des Vortages der Fahrt. Ansonsten sind diese Stellen zu umtragen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Hinweistafeln entlang der Uferzone und im Internet www.hohenlohekreis.de unter der Rubrik Landkreis/Unser Kreis/Kreisrecht.

Landkreis Heilbronn

15.02. bis 15.09. gesperrt: Fußgängersteg Widdern (Fluss-km 33,7) bis Brücke Möckmühl (Fluss-km 25)

15.02. bis 15.09. gesperrt: Wehr Neudenau (Fluss-km 13,16) bis Mündung Neckar (Fluss-km 0)

Für die Befahrung der gesamten Jagst, Flusskilometer 45,0 bis zur Mündung in den Neckar, gilt ein Mindestpegel von 100 cm am Jagstpegel Untergriesheim/Jagst.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Hinweistafeln entlang der Uferzone und im Internet unter www.landkreis-heilbronn.de

Bühler (nur LK Schwäbisch Hall)

Unteres Bühlertal von Geislingen/Kocher bis ca. 1 Kilometer oberhalb von Vellberg-Eschenau. Es ist verboten, die Bühler im Unteren Bühlertal in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Juli eines jeden Jahres mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Noch ein paar Worte zum Naturschutz beim Kanusport an Flüssen

Die Einhaltung der obigen Befahrungsbeschränkungen versteht sich von selbst. Erlaut jedoch ein paar zusätzliche Empfehlungen, damit wir noch lange diesen schönen Sport ohne weitere Beschränkungen an unseren heimischen Flüssen ausüben können:

- Wenn möglich vermeidet die Befahrung an Feiertagen, an welchen mit hohem Bootsverkehr zu rechnen ist (1. Mai, Chr. Himmelfahrt, Fronleichnam und Pfingsten).

- Nicht aus Neugierde an Brutgelege oder Jungvögel heranfahren.

- Bitte insbesondere vor Brutwänden des Eisvogels nicht rasten!

- Beachtet die Zufahrtsregelungen zu den Ein- und Ausstiegstellen. Viele Landwirte schätzen es nicht, wenn ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Paddler niedergetreten werden.

- Wildes Zelten ist verboten.

- Möglichst in der Strömung fahren.

- In Kurven immer außen aber nicht zu dicht am Ufer fahren.

- Haltet die Rastplätze entlang des Flusslaufes sauber, und nehmen Sie den Müll wieder mit. Abfälle gehören weder in den Fluss noch ans Ufer.

- Bitte achtet auch auf Angler und deren Gerätschaften.

Hinweis und Haftungsausschluss

Dieser Text über die Befahrungsregelungen für die Flüsse Kocher, Jagst und Bühler ist zusammengestellt und größtenteils zitiert worden aus Informationen der Landratsämter Schwäbisch Hall, Hohenlohekreis und Heilbronn. Der Kanuclub Hohenlohe kann für die Richtigkeit keine Haftung übernehmen. Wir haben diese Informationen jedoch nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Stand Juli 2013.

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